EU-Aktionsplan gegen Geldwäsche

Der EU-Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung soll Geldwäsche verhindern
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Der EU-Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung kündigt Maßnahmen an, mit denen Terrorismusfinanzierung wirksamer und umfassender bekämpft werden kann. Finanzinstitute sollten sich proaktiv darauf vorbereiten.

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In ihrem Aktionsplan kündigte die Europäische Kommission im Februar 2016 Maßnahmen an, mit denen wirksamer und umfassender gegen Terrorismusfinanzierung vorgegangen werden kann. Die ersten damit verbundenen regulatorischen Anforderungen wurden durch die Kommission am 05. Juli 2016 in ihrem Vorschlag zur Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie präsentiert. Den damit verbundenen Handlungsbedarf gilt es bereits in der Compliance-Strategie des aktuellen und kommenden Jahres 2017 sowie in konkreten Compliance-Maßnahmen adäquat zu berücksichtigen.

Zunehmende Gefahr durch Terrorismus als Hintergrund

Die zunehmende Gefahr durch Terrorismus und die Erkenntnis, dass sowohl Terrororganisationen als auch Einzeltäter auf Finanzmittel angewiesen sind, um ihre Netzwerke aufrechtzuerhalten, Personen zu rekrutieren und Anschläge zu begehen, erfordern eine entschiedene Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Als Antwort auf diese Herausforderung hat die EU-Kommission im Februar 2016 einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung entwickelt. Die im EU-Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen verfolgen einerseits das Ziel, Terroristen anhand von Geldbewegungen aufzuspüren und daran zu hindern, Gelder und andere Vermögenswerte zu verschieben. Andererseits sollen die Einnahmequellen terroristischer Organisationen ausgetrocknet werden, indem ihre Fähigkeit, an Geld zu gelangen, beschnitten wird. Die EU-Kommission baut dabei unter anderem auf dem bestehenden Rechtsrahmen auf, vor allem auf den Vorschriften des Lissaboner Vertrages zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus sowie der EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (4. EU-Geldwäscherichtlinie). Zudem sieht sie eine Reihe von neuen Maßnahmen vor, um gegen den Missbrauch des Finanzsystems zur Finanzierung von Terrorismus vorzugehen. Die konkrete Ausgestaltung solcher Maßnahmen ist zum Teil bereits im Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie verankert.

Compliance-relevante Änderungen des AU-Aktionsplans

  • In ihrem Aktionsplan appelliert die Kommission an ihre Mitgliedstaaten, die ursprünglich zum 26. Juni 2017 vorgesehene Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht auf Ende 2016 vorzuverlegen. Die entsprechende Änderung ist nun im Vorschlag zur Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie präsentiert, wonach die notwendige gesetzgeberische Anpassung im nationalen Recht spätestens bis 01. Januar 2017 stattfinden soll.
  • In allen EU-Mitgliedstaaten sind zentrale Register für Bank- und Zahlungskonten oder zentrale Datenauffindungssysteme einzuführen. Die Mitgliedstaaten werden durch den Vorschlag der Kommission zur Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie verpflichtet, die Vernetzung solcher zentralen Register über die Europäische Zentrale Plattform sicherzustellen.
  • Zur Nachverfolgung und Sicherung von Vermögenswerten mit terroristischem Hintergrund soll die Umsetzung von UN-Terroristenlisten durch die Annahme von EU-Rechtsakten beschleunigt werden.
  • Eine umfassende Abfrage von Bank- und Zahlungskontenregistern für andere Ermittlungszwecke als die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und für andere Behörden wird laut der Kommission eventuell in einem weiteren EU-Rechtsakt normiert.
  • Die Liste der Drittländer mit hohem Risiko (sogenannte „schwarze Liste“) wird durch die Kommission im Wege eines delegierten Aktes festgelegt und laufend (mindestens drei Mal im Jahr) aktualisiert. Es handelt sich um die Länder mit strategischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dabei orientiert sich diese Liste an der Liste der Financial Action Task Force (FATF).
  • Die von der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vorgesehene verstärkte Prüfung der Transaktionen aus solchen Ländern soll laut EU-Aktionsplan anhand der für alle Wirtschaftsteilnehmer in der EU einheitlichen Liste der Pflichtkontrollen erfolgen. Diese Pflichtkontrollliste hat die EU-Kommission nun in ihrem Vorschlag zur Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie formuliert. Die Erfüllung der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden durch Finanzinstitutionen erfordert:
    • Einholung zusätzlicher Informationen zum Kunden;
    • Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
    • Einholung von Informationen über die Herkunft der Mittel oder Vermögensquelle des Kunden;
    • Einholung von Informationen zu den Gründen der geplanten oder ausgeführten Transaktionen;
    • Einholung der Zustimmung auf Führungsebene vor Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehungen;
    • Durchführung von verstärktem Monitoring der Geschäftsbeziehungen im Wege der Erhöhung der Kontrollen und der dafür aufzuwendenden Zeit sowie Bestimmung der Transaktionsmuster für weitere Prüfungen;
    • Forderung der Durchführung der ersten Transaktion im Namen des betroffenen Kunden über eine Bank mit ähnlichen Standards der verstärkten Sorgfaltspflichten.

Darüber hinaus wird den EU-Mitgliedstaaten das Recht eingeräumt, weitere zusätzliche Pflichtkontrollen in ihrem nationalen Recht einzuführen wie etwa die Einschränkung der Geschäftsbeziehungen mit einem bestimmten Land bzw. Transaktionen aus einem bestimmten Land oder die Einführung eines systematischen Transaktions-Reportings. Abschließend können die EU-Mitgliedstaaten eine weitere Maßnahme aus der vorgelegten Liste im Verhältnis zu Drittländern mit hohem Risiko ergreifen (z.B. Verbot der Eröffnung von Niederlassungen und Filialen der Finanzinstitutionen solcher Länder in der EU oder der EU-Finanzinstitutionen in solchen Ländern).

Implikationen die Compliance-Strategie der Finanzinstitute

Ausgehend von den durch die EU-Kommission angekündigten Maßnahmen zur Verhinderung von Terrorismusfinanzierung lassen sich bereits jetzt Implikationen und somit auch der Handlungsbedarf für Finanzinstitute antizipieren:

  • Das Inkrafttreten der EU-Geldtransferverordnung war zeitgleich mit der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie geplant (26. Juni 2017). Ungeklärt bleibt im EU-Aktionsplan bislang die Frage, ob die vorgezogene Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie auch zu einem vorgezogenen Inkrafttreten der EU-Geldtransferverordnung führen würde, weil die beiden Rechtsakte im Hinblick auf die Transparenzanforderungen in einem funktionalen Interdependenzverhältnis zueinander stehen. Die Möglichkeit der vorgezogenen Geltung von Verpflichtungen aus der EU-Geldtransferverordnung sollte gleichwohl von Finanzdienstleistern in der Geschäftsplanung fortan bereits berücksichtigt werden.
  • Für Geschäftsprozesse um Transaktionsprüfungen sollte ebenfalls Anpassungsbedarf eingeplant werden. Dies betrifft insbesondere die laufende Berücksichtigung der sogenannten schwarzen Liste für Transfers aus Hochrisikoländern, die von der EU-Kommission veröffentlicht und dann laufend aktualisiert werden soll. Die vorgelegte Liste der Prüfungskriterien für Transfers aus solchen Ländern soll von Finanzdienstleistern zur Erfüllung der verstärkten Sorgfaltspflichten in die bestehenden Prüfungsprozesse integriert werden.
  • Aus dem Vorhaben, zentrale Register für Bank- und Zahlungskonten oder zentrale Datenauffindungssysteme einzurichten, wird dagegen kein zusätzlicher Aufwand entstehen. Auf Basis des automatisierten Kontenabrufsystems nach § 24 c KWG besteht in Deutschland bereits seit 2003 die Möglichkeit, die Daten zu Bank- und Zahlungskonten zur Verfügung zu stellen.
  • Die von der FATF kritisierte Dauer des EU-Verfahrens zur Aufnahme bestimmter Personen in die EU-Terroristenliste soll deutlich verkürzt werden, damit die Listen so rasch wie möglich verwertbar sind und terroristisches Vermögen nicht abgezogen werden kann. Dadurch würde sich das Anpassungszeitfenster für Finanzinstitute, zum Beispiel für die Einstellung von Screening-Filtern, verringern. Gleichzeitig ist die EU-Kommission bestrebt, den Wirtschaftsteilnehmern neue Sanktionslisten früh genug und sogar noch vor dem Inkrafttreten entsprechender Rechtsakte zugänglich zu machen. Damit würde den Finanzinstituten eine Hilfestellung angeboten, ihren Sorgfaltspflichten nach Maßgabe der Geldwäscherichtlinie nachzukommen und Compliance-Risiken zu reduzieren.

Fazit: Finanzinstitute müssen Compliance-Strategie proaktiv anpassen

Eine Reihe von den im EU-Aktionsplan angekündigten und im Vorschlag der Kommission zur Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Maßnahmen müssen durch den Gesetzgeber in Zusammenarbeit mit der deutschen Kreditwirtschaft noch weiter konkretisiert werden. Allerdings lässt sich bereits heute absehen, dass die Intensivierung der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung unvermeidlich zu einer Erhöhung des organisatorischen Aufwands bei Finanzdienstleistern führen wird. Um den (kommenden) gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, sollten sich Finanzdienstleister umgehend auf die Umsetzung des EU-Aktionsplans sowie der geänderten 4. EU-Geldwäscherichtlinie vorbereiten. Der damit verbundene Handlungsbedarf ist bereits in der Compliance-Strategie des aktuellen und kommenden Jahres 2017 sowie in konkreten Compliance-Maßnahmen adäquat zu berücksichtigen.


Dr. Lena Freigang

Dr. Lena Freigang ist Consultant bei BearingPoint für Compliance in Financial Services und Co-Autorin des Beitrags. Zu den aktuellen Schwerpunkten der promovierten Juristin gehört die Beratung zur Umsetzung von regulatorischen Anforderungen an Finanzdienstleister im Bereich der non-financial Compliance.