Die 8. MaRisk-Novelle stellt erweiterte Anforderungen für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch. Während IRRBB in Deutschland bekanntes Terrain darstellt, wird mit konkreten Rahmenvorgaben zu CSRBB überwiegend Neuland betreten.

Anforderungen aus der 8. MaRisk-Novelle

Die 8. MaRisk-Novelle stellt erweiterte Anforderungen für Zinsänderungsrisiken (Interest Rate Risk in the Banking Book, IRRBB) und Kreditspreadrisiken (Credit Spread Risk in the Banking Book, CSRBB) im Anlagebuch.

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Am 29.05.2024 haben die BaFin und die Deutsche Bundesbank die 8. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) veröffentlicht. Damit setzt die deutsche Aufsicht die Anforderungen der EBA-Leitlinien für IRRBB und CSRBB (EBA/GL/2022/14) um.

Die Novelle ergänzt und konkretisiert die nationale Verwaltungspraxis zu IRRBB. Zudem werden erstmals konkrete Regelungen zu CSRBB festgelegt. Analog zur vorherigen MaRisk-Novelle nutzt die Aufsicht neben der Übernahme des Textes der Leitlinien auch wieder Verweise auf Textziffern der EBA-Leitlinien. Damit stellt sie sicher, dass die europäischen Vorgaben in Deutschland vollständig umgesetzt werden.

Bedeutung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

Zinsänderungsrisiken stellen für deutsche Banken das quantitativ bedeutendste Risiko dar, das nicht von den Mindesteigenkapitalanforderungen der Säule 1 abgedeckt ist. Folglich steht dieses Risiko im besonderen Fokus der Bankenaufsicht. Im Niedrigzinsumfeld bauten viele Banken ihre Fristentransformation aus, um den sinkenden Zinsmargen zu begegnen. Dadurch erhöhten sich Zinsänderungsrisiken, die sich schließlich mit dem signifikanten Zinsanstieg seit Mitte 2022 materialisierten. Bei vielen deutschen Instituten wurden die Bestände stiller Reserven aufgebraucht; in einigen Fällen entstanden stille Lasten. Auch vor diesem Hintergrund legt die deutsche Aufsicht einen Schwerpunkt des nationalen Aufsichtsprogramms 2024 bis 2026 auf die Auswirkungen der Zinsentwicklungen und auf die Überprüfung des angemessenen Managements der Zinsrisikopositionen der Banken.

Regulatorische Einordnung

Die 8. MaRisk-Novelle geht auf die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) im April 2016 aktualisierten Standards für das Management und die aufsichtliche Überwachung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch zurück. Das Regelwerk umfasst zwölf Prinzipien für Banken und Aufseher, einen Standardansatz sowie Definitionen für IRRBB, CSRBB und die Messung der Risiken in der barwertigen und der ertragsorientierten Perspektive. Im Vergleich zur Vorversion aus dem Jahr 2004 wurde der Schwellenwert im barwertigen aufsichtlichen Ausreißertest verschärft: Eine Bank gilt nun als Institut mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko, wenn ihr Zinsbuchbarwert aufgrund eines Zinsschocks in mindestens einem von sechs vorgegebenen Szenarien eine negative Wertänderung von mehr als 15 Prozent ihres Kernkapitals erleiden würde (bislang: 20 Prozent der regulatorischen Eigenmittel in zwei vorgegebenen Szenarien).

Die EBA hat diese internationalen Vorgaben in europäisches Aufsichtsrecht übernommen: Im Oktober 2022 veröffentlichte sie die Leitlinien zu IRRBB und CSRBB sowie je einen technischen Regulierungsstandard (Regulatory Technical Standard, RTS) zu Standardansätzen und zu den aufsichtlichen Ausreißertests zur Identifikation von Instituten mit erhöhten Zinsänderungsrisiken. Während die Leitlinien in einen nationalen Regelungstext umzusetzen sind, gelten die beiden RTS unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung. Der RTS zu den Ausreißertests umfasst den barwertigen Ausreißertest, der aus der Leitlinie in den RTS überführt wurde, und einen neuen ertragsorientierten Ausreißertest.

Konkretisierung der Anforderungen an das IRRBB-Management

Anforderungen an das Management von IRRBB sind seit längerem Bestandteil der MaRisk. Die 8. Novelle konkretisiert die bestehenden Regelungen und setzt die neuen Anforderungen aus den EBA-Leitlinien um. So betonen die MaRisk nun an verschiedenen Stellen die duale Sichtweise, wonach sowohl die barwertige als auch die ertragsorientierte Perspektive zu berücksichtigen sind. Zum Beispiel verlangt Textziffer 2 im Allgemeinen Teil (AT 4.2) explizit, den Risikoappetit für beide Perspektiven festzulegen. Eine Neuerung ist auch, dass zinsinduzierte Marktwertveränderungen in der ertragsorientierten Sichtweise zu berücksichtigen sind. Die Turbulenzen bei US-amerikanischen Banken im letzten Jahr haben die Bedeutung, die zinsinduzierte Marktwertveränderungen für das Zinsänderungsrisiko haben können, eindrücklich vor Augen geführt.

Positionen mit unbestimmter Kapital- oder Zinsbindung

Textziffer 7 in Modul BTR 2.3 enthält Vorgaben zur Modellierung von Positionen mit unbestimmter Kapital- oder Zinsbindung. Diese Vorgaben galten bislang bereits für die Berechnung des aufsichtlichen Ausreißertests. Nun finden sie auch für die bankinterne Steuerung Anwendung. Die deutsche Aufsicht hat darauf verzichtet, die in den EBA-Leitlinien vorgesehene Möglichkeit, Einlagen von Finanzkunden zu modellieren, zu übernehmen. Dies erscheint mangels Anhaltspunkten, die für eine Abkehr von der bisherigen Regelung sprechen würden, sachgerecht. An dieser Stelle wurden die MaRisk bewusst strenger als die europäischen Regelungen formuliert.

Erstmals Rahmenvorgaben für CSRBB

Die Anforderungen an die Bestimmung und Überwachung von CSRBB stellen die wesentliche inhaltliche Neuerung dar und sind in einem neuen Modul (BTR 5) niedergelegt.

Wie auch in Bezug auf IRRBB betonen die MaRisk an dieser Stelle die duale Sichtweise: CSRBB ist sowohl aus barwertiger als auch aus ertragsorientierter Perspektive zu bestimmen; beiden Perspektiven ist bei der Beurteilung der Risikotragfähigkeit Rechnung zu tragen. Die MaRisk stellen zudem klar, dass CSRBB weiterhin – im Einklang mit der Praxis – gemeinsam mit anderen Risikoarten (insb. den Adressenausfallrisiken oder den Marktpreisrisiken) oder als separate Risikoart bestimmt werden können. Der Ausweis von CSRBB hat aber in jedem Fall separat zu erfolgen.

Proportionale Umsetzung

Die Aufsicht berücksichtigt auch bei dieser Novelle die Besonderheiten des deutschen Bankensektors im Hinblick auf das Proportionalitätsprinzip. Zum einen verweist die Vorbemerkung (AT 1) explizit auf die in den EBA-Leitlinien bereits enthaltene Proportionalitätsklausel; zum anderen hat die Aufsicht an geeigneten Stellen entsprechende Öffnungsklauseln oder Erläuterungen in die MaRisk aufgenommen. Hervorzuheben ist, dass – wie in der Praxis üblich – die idiosynkratische Komponente von Kreditspreads bei der Betrachtung des CSRBB einfließen kann, sofern das Ergebnis konservativer ist. Mit einer Umsetzungsfrist bis 31.12.2024 wird den Instituten zudem ausreichend Zeit zur Implementierung der Vorgaben zu CSRBB gewährt.

Ausblick auf die Weiterentwicklung der Regulierung

Mit der 8. MaRisk-Novelle legt die deutsche Aufsicht die Grundlage für eine bessere Überwachung und Steuerung von IRRBB und CSRBB durch die Institute. Die Regulierung von IRRBB und CSRBB entwickelt sich international aber weiter: So überprüft die EBA gemäß ihrer Heatmap die Auswirkungen spezifischer Vorgaben ihrer Leitlinien und entwickelt zusätzliche Tools, beispielsweise zur Überprüfung des Vorgehens bei der Verhaltensmodellierung von Bankkunden.

Der BCBS überprüft die Höhe der Zinsschocks. Darüber hinaus führt er im Nachgang zu den Bankenturbulenzen im Frühjahr 2023 analytische Arbeiten zu der Frage durch, ob die Regulierung von IRRBB und ihre praktische Umsetzung angemessen ist.


Beate Sonnenberg

Beate Sonnenberg ist Koautorin des Beitrags. Die Diplom Volkswirtin ist Bundesbankdirektorin im Zentralbereich Banken und Finanzaufsicht der Deutschen Bundesbank und arbeitet an der Weiterentwicklung der Regulierung mit Schwerpunkt auf Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch.