Ein Knowledge Paper analysiert, warum die Ziele der Risikovorsorge in Banken zwischen Aufsichtsrecht und Rechnungslegung teilweise unterschiedlich ausfallen und welche Folgen dies für eine Berücksichtigung aufsichtlicher Maßnahmen im Jahresabschluss hat.
Die Jahresabschlüsse sind für Aufsichtsbehörden unverzichtbare Informationsquellen, weshalb diese bestrebt sind, eine konservativere Auslegung der Rechnungslegungsvorschriften zu fördern. Dabei müssen jedoch die Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen und der Rechnungslegungsstandards berücksichtigt werden. Wirtschaftsprüfer befürworten daher eine angemessene vorsichtige bilanzielle Risikovorsorge in Kreditinstituten.
Angesichts der aktuellen, komplexen Risikosituation, die durch Ereignisse wie den Krieg Russlands gegen die Ukraine, die anspruchsvollen Beziehungen zu China und die angeschlagene deutsche Wirtschaft geprägt ist, sind die Herausforderungen bei der Festlegung der Risikovorsorge erheblich. Diese vielschichtigen Risiken führen zu Unsicherheiten und erhöhten Gefahren für Kreditinstitute.
Aufsichtsrecht und externe Rechnungslegung
Während Aufsichtsbehörden in erster Linie durch sehr konservative Wertansätze die Solvabilität und Stabilität der überwachten Institute gewährleisten möchten, verfolgt die externe Rechnungslegung das Ziel, entscheidungsnützliche Informationen für verschiedene Interessengruppen bereitzustellen. Dies kann in Einzelfällen zu einem grundlegenden Zielkonflikt zwischen beiden Ansätzen führen.
In diesem Kontext hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) ein Knowledge Paper veröffentlicht. Die Analyse erläutert anhand von Beispielsfällen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Zielsetzungen von Aufsichtsrecht und externer Rechnungslegung.
Abschlussprüfer und Risikovorsorge
Als Finanzierer von privaten Haushalten und Unternehmen sehen sich Kreditinstitute mit der Möglichkeit konfrontiert, dass sich Risiken ansammeln. Daher sind Banken verpflichtet, bilanzielle Risikovorsorge zu treffen. Abschlussprüfer überwachen sorgfältig, ob die Risikovorsorge der Banken und Sparkassen den Rechnungslegungsvorschriften entsprechend angemessen vorsichtig erfolgt. Die geprüften Abschlüsse bilden wiederum eine Grundlage für die aufsichtliche Überwachung und die implementierten Meldesysteme. Aus diesem Grund strebt die Aufsicht eine konservativere Auslegung der Vorschriften zur Rechnungslegung an, obwohl die Berücksichtigung aufsichtlicher Sichtweisen gesetzliche Grenzen hat.
Aufsichtliche Sichtweisen zu Bilanzierungsfragen können daher nicht einfach in einen Abschluss nach HGB oder IFRS übernommen werden. Anforderungen oder Standpunkte der Finanzaufsicht dürfen nicht automatisch im Jahresabschluss berücksichtigt werden. Vielmehr ist es im Einzelfall erforderlich, sorgfältig zu prüfen, ob eine Änderung der Rechnungslegungsmethode die Entscheidungsnützlichkeit des Abschlusses verbessern würde und den geltenden Rechnungslegungsstandards entspricht. Eine Abweichung vom Grundsatz der Methodenstetigkeit ist daher nur in gut begründeten Ausnahmefällen möglich.
Wahlrechte und Ermessensspielräume
Wenn die gesetzlichen Vertreter von Unternehmen Wahlrechte und Ermessensspielräume gemäß der aufsichtlichen Auslegung von Bilanzierungsnormen in Anspruch nehmen, ist es erforderlich, die Auswirkungen im Gesamtzusammenhang angemessen zu berücksichtigen. Besonders wichtig ist dabei, sicherzustellen, dass das vermittelte Gesamtbild der wirtschaftlichen Lage nicht einseitig verzerrt wird.
In einem nachgelagerten Schritt müssen sich auch der Abschlussprüfer und das Aufsichtsorgan mit diesen Ermessensentscheidungen auseinandersetzen. Falls aufsichtliche Vorgaben im Einzelfall entgegen den geltenden Rechnungslegungsvorschriften berücksichtigt werden, ist der Abschlussprüfer verpflichtet, potenzielle Auswirkungen auf sein Prüfungsurteil zu untersuchen.
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