Bankmanager haben seit einiger Zeit zusätzlich zwei Vorschriften zu beachten, die sie persönlich betreffen: §§ 25 c und d KWG. Beide Regelungen konkretisieren die Anforderungen an die Arbeit der Vorstände und Aufsichtsräte.

Aktuelle Trends, Studien und Research zu Aufsicht, Regulierung und Compliance

Aufsichtsrechtliche Anforderungen, Regulierung und Compliance werden von den meisten Banken und Sparkassen als Last empfunden. Dabei sichern diese die Sicherheit und damit die Existenz unseres modernen Bankensystems und ermöglichen, richtig genutzt, auch Chancen im Kundengeschäft. Im Bank Blog finden Sie aktuelle Studien zu Trends und Entwicklungen in diesem Bereich.
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Die jüngeren gesetzlichen Modifikationen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften wie beispielsweise die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatten für die Geschäftsleiter von Banken inhaltlich zunächst nur wenige Neuerungen mit sich gebracht. Nun ist allerdings zu erwarten, dass sich aus den Leitlinien des § 25 d für die Aufsichtsräte Konsequenzen auch für die Zusammenarbeit mit den Vorständen ergeben.

Der Gesetzgeber hat es im Rahmen der Anstrengungen, das Bankgeschäft sicherer zu machen, als notwendig und angemessen angesehen, im Rahmen des sogenannten Trennbankengesetzes Strafbarkeitsregelungen für die Geschäftsleiter in das KWG aufzunehmen.

Verantwortung der Bank-Geschäftsleiter

Wer das Risikomanagement vernachlässigt, macht sich danach persönlich strafbar. Die gesetzliche Regelung beinhaltet nunmehr konkrete Anforderungen an die Organisation und den Turnus des internen Berichtswesens. Neben der individuellen Zuständigkeit ist ein Geschäftsleitungsgremium ausdrücklich gesamtverantwortlich; ein Vorstand hat nicht nur sein Ressort zu kontrollieren, sondern steht auch bei allen anderen wesentlichen Themen seiner Bank in der Pflicht.

EY hat vor diesem Hintergrund in den vergangenen Monaten mehrere Studien zur Praxis der Verantwortung der Geschäftsleiter durchgeführt. Befragt wurden rund 240 Geschäftsleiter von circa 60 Kreditinstituten. Das Cluster der Institute setzte sich zusammen aus den nach der Bilanzsumme größten Häusern sowie aus Privat- und Auslandsbanken.

Inhaltliche Schwerpunkte sind zum einem die Beurteilung der in den Instituten bereits bestehenden Maßnahmen und Regelungen und zum anderen die zu ziehenden Konsequenzen angesichts der Gesetzesverschärfung.

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