Im vergangenen Jahr trat die überarbeitete Fassung der MiFID II in Kraft. Anlage- und Versicherungsberater sind seitdem verpflichtet, im Beratungsgespräch die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden zu erfragen. Was bedeutet dies für Anleger?

Bedeutung der Nachhaltigkeitspräferenzabfrage für Anleger

Im Zuge der Nachhaltigkeitspräferenzabfrage werden Anleger zum Thema Nachhaltigkeit bei der Geldanlage befragt.

Mit der sogenannten „Nachhaltigkeitspräferenzabfrage“ sollen Anleger die Möglichkeit erhalten, das Thema Nachhaltigkeit bei ihrer Anlageentscheidung in Wertpapier- oder Versicherungsanlageprodukten stärker zu berücksichtigen. Doch was genau beinhaltet die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage konkret? Die LAUREUS AG PRIVAT FINANZ hat dies untersucht. Im Folgenden geben wir Antworten auf vier wichtige Fragen.

1. Was bedeutet „Nachhaltigkeitspräferenzabfrage“?

Bei der Nachhaltigkeitspräferenzabfrage müssen Berater ihre Kunden fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie nachhaltige Aspekte bei ihrer Vermögensanlage berücksichtigen wollen. Die Abfrage erfolgt im Rahmen der Geeignetheitsprüfung, bei der die Kundenwünsche mit den in Frage kommenden Anlageprodukten abgeglichen werden.


Es handelt sich bei dieser Regel um eine Neuerung innerhalb der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II, die den Verbrauchern Transparenz und Schutz bei Wertpapieranlagen verschaffen soll.

2. Was sind die Ziele der neuen Richtlinie?

Die neue Regel soll sicherstellen, dass in der Anlageberatung über die Möglichkeiten von nachhaltigen Investments aufgeklärt wird. Gleichzeitig werden so die Anleger selbst beim Thema Nachhaltigkeit mehr in die Verantwortung genommen.

Die EU-Finanzmarktrichtlinie dient der Transparenz und dem Verbraucherschutz bei Wertpapieranlagen. Künftig wird der Faktor Nachhaltigkeit darin gesondert aufgeführt.

Die Pflicht zur Nachhaltigkeitspräferenzabfrage ergänzt die bereits 2021 in Kraft getretene EU-Offenlegungsverordnung sowie die nachträglich ergänzte Taxonomie-Verordnung. Erstere soll mehr Transparenz schaffen hinsichtlich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in Unternehmen. Die Taxonomie-Verordnung legt Kriterien für ökologisch nachhaltige Finanzprodukte fest.

3. Welche konkreten Fragen kommen auf Anleger zu?

Die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage erfolgt im Rahmen der Geeignetheitsprüfung, bei der ermittelt wird, nach welchen Kriterien die Geldanlage gestaltet werden soll. Sie erfolgt in drei Schritten:

  1. Zunächst wird festgestellt, ob grundsätzlich Interesse an nachhaltiger Geldanlage besteht.
  2. Ist dies der Fall, werden im zweiten Schritt der Anteil nachhaltiger Geldanlagen am Gesamtvermögen sowie inhaltliche Kriterien (beispielsweise Berücksichtigung von Treibhausgasemissionen oder die Einhaltung von Arbeits- und Menschenrechten) definiert.
  3. Abschließend legen Berater und Kunde gemeinsam eine Strategie fest, auf deren Grundlage das Anlageportfolio zusammengestellt wird.

Möglich wäre beispielsweise eine Anlagestrategie, die Papiere von Unternehmen oder Staaten ausschließt, die klar gegen bestimmte Kriterien verstoßen oder aber ein Portfolio das Produkte von Unternehmen enthält, die innerhalb ihrer Branche am besten in den gewählten Nachhaltigkeitskategorien abschneiden.

4. Was, wenn Anleger nicht in nachhaltige Produkte investieren wollen?

Versicherungs- und Anlageberater werden künftig – zusätzlich zu den bisher geltenden Faktoren Risikobereitschaft, Anlagehorizont und Anlagezweck – auch die Nachhaltigkeitspräferenz als mögliches Kriterium für die Anlagestrategie erfragen. Möchte eine Kundin oder ein Kunde den Faktor Nachhaltigkeit nicht gesondert gewichten, wird dieses Kriterium bei der Portfolioerstellung nicht weiter berücksichtigt.