Anzeige

Die 5 wichtigsten Vollmachten und Verfügungen für den Notfall

Ein Unfall oder eine Krankheit kann die eigene Handlungsfähigkeit von einem zum anderen Tag einschränken. Um vorzusorgen, sollte jeder rechtzeitig entsprechende Vollmachten und Verfügungen für einen Notfall erstellen.

Wichtige Verfügungen und Vollmachten für den Notfall

Verfügungen und Vollmachten, wie Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung, sind eine wichtige Absicherung für den Notfall.

Kaum einer der nicht theoretisch weiß, wie wichtig die Themen Notfallvorsorge und Vermögensnachfolge sind. Jeder möchte schließlich für eintretende Notfälle gewappnet sein und wissen, dass die eigenen Interessen sowie die der engsten Vertrauten gewahrt bleiben und sich in guten Händen befinden, falls man selbst nicht mehr handeln kann.

Frühzeitig für den Notfall vorsorgen

Vielen, vermutlich sogar den meisten Menschen, fällt es jedoch schwer sich frühzeitig mit Themen wie gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder gar dem Tod zu beschäftigen. Schicksalsschläge kommen jedoch meist unerwartet und können jederzeit jeden Menschen treffen. Spätestens bei einem auftretenden Notfall werden die Angehörigen vor vollendete Tatsachen gestellt und müssen dann schnell entscheiden.


Es empfiehlt sich daher, Notfallvorsorge und Vermögensnachfolge so früh wie möglich zu regeln. Doch welche Vollmachten und Verfügungen sind überhaupt notwendig, damit die eigenen und die Interessen der Liebsten im Ernstfall gewahrt bleiben?

Fünf wichtige Verfügungen und Vollmachten im Überblick

Die Laureus AG Privat Finanz sieht die folgenden fünf Verfügungen und Vollmachten als besonders wichtig an. Sie reduzieren die Gefahr, wichtige Weichenstellungen zu übersehen.

1. Die Bankvollmacht

Bei der Konto- oder Bankvollmacht gewährt der Kontoinhaber dem Bevollmächtigen – beispielsweise dem Ehepartner oder den volljährigen Kindern – den Zugriff auf ein bestimmtes Konto. Die Kontovollmacht ist gültig, sobald sie bei der Bank eingereicht wird, kann über den Tod des Kontoinhabers hinaus bestehen, aber auch jederzeit widerrufen werden.

Erteilt man zudem eine Generalvollmacht kann die Kontovollmacht jederzeit von der bevollmächtigten Person widerrufen werden.

2. Die Sorgerechtsverfügung

Die Sorgerechtsverfügung beruht auf dem deutschen Familienrecht. Mit ihr tut ein Elternteil seinen Willen in Bezug auf die Sorge um sein minderjähriges Kind nach einem eventuellen Ableben kund. Die Sorgerechtsverfügung muss handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein, da sie sonst ungültig ist.

Normalerweise erhält beim Tod eines Elternteils der überlebende Elternteil das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind. Sinnvoll ist eine Sorgerechtsverfügung vor allem für Elternteile mit alleinigem Sorgerecht. Mit ihr kann ein Elternteil mit alleinigem Sorgerecht der gesetzlichen Regelung widersprechen und verfügen, dass das Sorgerecht eine andere Vertrauensperson erhält. Ob das Sorgerecht tatsächlich an den genannten Vormund übertragen wird, prüft und entscheidet aber letztendlich das Vormundschaftsgericht.

3. Die Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung wird sichergestellt, welche medizinischen Maßnahmen im Notfall unternommen oder unterlassen werden sollen wenn man keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann.

Wird keine Patientenverfügung erstellt, besteht die Gefahr, dass eine völlig fremde Person diese Entscheidungen trifft. Und: Da ein Unfall oder eine schwere Krankheit jederzeit eintreten kann, ist eine Patientenverfügung auch für junge und gesunde Menschen empfehlenswert.

4. Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist nicht nur ein besonders wichtiger Baustein im Rahmen der Notfallvorsorge und Vermögensnachfolge. Zugleich beinhaltet sie einen enormen Vertrauensvorschuss an den Bevollmächtigten. Denn ist der Vollmachtgeber nicht mehr imstande, seinen eigenen Willen zu äußern, vertritt der Bevollmächtigte ihn in allen Vermögensangelegenheiten und ist darüber hinaus auch erster Ansprechpartner bei zu treffenden Entscheidungen rund um die Gesundheitsfürsorge.

So bestimmt der Bevollmächtigte im Krankheits- oder Pflegefall etwa über den Aufenthaltsort und hat unter anderem ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht über infrage kommende Behandlungen.

Die Vorsorgevollmacht ist jederzeit widerrufbar, kann – wenngleich nicht zu empfehlen – ohne Notar verfasst werden und sollte im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Existiert keine Vorsorgevollmacht, wird ein amtlich bestellter Betreuer eingesetzt, der womöglich die Wünsche des Betroffenen nicht kennt bzw. nicht danach handelt.

5. Die Generalvollmacht

Bei der Generalvollmacht ist der Name Programm. Der Bevollmächtigte regelt alle Vermögensangelegenheiten und vertritt den Vollmachtgeber unter anderem auch bei Verhandlungen mit öffentlichen Stellen, Versicherungen und Geschäftspartnern.

Im Gegensatz zu einer Einzelvollmacht wie etwa die Bankvollmacht, umfasst die Generalvollmacht nahezu alle rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers. Daher sollte man die bevollmächtigte Person sehr gut kennen und ihr blind vertrauen.

Die Generalvollmacht, die ab dem Zeitpunkt der Aushändigung in Kraft tritt und bis zum Einsetzen der rechtmäßigen Erben gilt, ermöglicht den Abschluss zahlreicher, aber nicht aller Rechtsgeschäfte. Einschränkungen bestehen vor allem bei höchstpersönlichen Rechtsangelegenheiten des Vollmachtgebers wie etwa die Einreichung einer Scheidung. Darüber hinaus müssen einige Maßnahmen – beispielsweise, wenn es um die Unterbringung in einem Pflegeheim geht – explizit in der Vollmacht aufgeführt werden.

Fazit: Vorsorge für den Notfall

Es ist zwar wahrscheinlich und wünschenswert, dass man von schweren Schicksalsschlägen verschont bleibt. Doch die Erfahrung zeigt, dass es wirklich jeden jederzeit treffen kann. Damit für den hoffentlich nicht eintretenden Ernstfall Ihre und die Interessen Ihrer engsten Vertrauten gewahrt bleiben, sollten frühzeitig die notwendigen Weichen gestellt werden.

Ihnen hat der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn gerne in Ihrem Netzwerk

Über den Autor

Hansjörg Leichsenring

Dr. Hansjörg Leichsenring befasst sich seit über 30 Jahren beruflich mit Banken und Finanzdienstleistern. Nach Banklehre und Studium arbeitete er in verschiedenen Positionen, u.a. als Direktor bei der Deutschen Bank, als Vorstand einer Sparkasse und als Geschäftsführer eines Online Brokers. Er ist Herausgeber von Der-Bank-Blog.de und hält Vorträge bei internen und externen Veranstaltungen im In- und Ausland.

Anzeige

Kommentare sind geschlossen