Schneller als man denken kann, kann man durch Unfall oder Krankheit in eine Situation gelangen, in der der man – und wenn nur vorübergehend – nicht mehr geschäftsfähig ist. Daher ist es wichtig, vorher entsprechende Vollmachten zu erstellen.
Für den Fall der Fälle vorsorgen
„Vorsorgen“ bedeutet, vorher für etwas vorzusorgen, von dem man im Zweifel nicht weiß, ob es überhaupt eintritt. Typische Beispiele sind Versicherungen. Sie werden dafür abgeschlossen, im Falle des Eintretens bestimmter Risiken abgesichert zu sein. Doch während die meisten Menschen eine Hausrat, Privathaftpflicht und meist noch weitere Versicherungen abgeschlossen haben, denken viele nicht daran, die Möglichkeit, der Verfügung über ihr Konto und ihr Vermögen rechtzeitig abzusichern.
Eine schwere Krankheit oder ein Unfall können sehr schnell dafür sorgen, dass man nicht mehr selbst imstande ist, auf sein Konto zuzugreifen. Und das kann unabhängig vom Alter schnell passieren. Aber wer kümmert sich dann um die notwendigen Bankgeschäfte?
Kinder, Eltern oder Ehepartner haben keinen „automatischen“ Zugriff auf das Konto, wenn sie nicht Kontomitinhaber sind. Mit anderen Worten: Sie kommen nicht an das Geld auf dem Konto ran, wenn sie es brauchen.
Krankenhäuser benachrichtigen in schwerwiegenden Fällen (z.B. Koma) das zuständige Amtsgericht, das einen Betreuer bestellt. Und dies muss dann nicht zwangsläufig ein Familienangehöriger sein.
Vollmachten frühzeitig vergeben
Deshalb sollte man möglichst frühzeitig vorsorgen und Personen des Vertrauens entsprechende Vollmachten geben. Dazu gehören Konto- und Depotvollmachten und eine spezielle Vorsorgevollmacht. So kann man die gegebenenfalls erforderlich werdende gerichtliche Bestellung eines Betreuers vermeiden.
Bank- und Depotvollmacht
Konto- und Depotvollmachten werden am besten direkt bei der Kontoeröffnung bei der jeweiligen Bank oder Sparkasse erteilt und unterschreiben. Dabei handelt es sich explizit nicht um eine Generalvollmacht, sondern „nur“ um eine Vollmacht, die ausschließlich zur Durchführung von solchen Bankgeschäften berechtigt, die im Wortlaut der Vollmacht abschließend aufgeführt sind.
Die Bankvollmacht ermächtigt die bevollmächtigte Person unter anderem, Überweisungen zu tätigen (z. B. Miete oder laufende Kosten), Geld abzuheben und dem Kontoinhaber eingeräumte Kredite in Anspruch zu nehmen. Neue Kredite können damit nicht aufgenommen werden.
Die Vollmacht gilt ab der Unterschrift und nicht erst, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist. Es sollte sich bei dem oder der Bevollmächtigten also um eine absolute Vertrauensperson handeln. Falls man das Vertrauen verliert oder es sich anders überlegt, so kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Darüber sollte die Bank unverzüglich – am besten schriftlich – informiert werden.
Sollte der Kontoinhaber sterben, erlischt die Vollmacht nicht, sondern bleibt auch über den Tod hinaus für die Erben in Kraft, die diese widerrufen können.
Vorsorgevollmacht
Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich um eine Vollmacht, die dann greift, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr zum eigenständigen Handeln imstande ist. Sie gilt also nur für Notfallsituationen. In einer Vorsorgevollmacht kann individuell festgelegt werden, was ein Bevollmächtigter darf und was nicht. Ggf. ist dafür die Beglaubigung eines Notars erforderlich, nämlich dann, wenn auch Immobiliengeschäfte einbezogen werden sollen.
Die Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, alle oder bestimmte Aufgaben rechtlich verbindlich an Stelle des Vollmachtgebers zu erledigen. Das setzt natürlich entsprechendes Vertrauen voraus. Rechtlich geregelt ist dies in § 164 BGB Wirkung der Erklärung des Vertreters.
Ein Musterformular findet man z.B. auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Es kann hier heruntergeladen werden.
Video des Bankenverbandes
Im folgenden Video des Bankenverbands werden einige wichtige Informationen zum Thema anschaulich erläutert: