Vom Arbeitgeber ein Firmenhandy zu erhalten, wird häufig praktiziert und sorgt bei Mitarbeitern für große Freude. Die Regeln, die die Diensthandy-Gestellung mit sich bringt, sind jedoch meist schwammig. Höchste Zeit, die Knackpunkte einmal näher zu beleuchten.

Ein Smartphone gehört heute vielfach zur beruflichen Grundausstattung

Bei vielen Unternehmen gehört ein Smartphone heute zur beruflichen Grundausstattung der Mitarbeiter.

Bei der Übergabe eines Diensthandys durch einen Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer stellt sich die Frage, wer am meisten davon profitieren soll. Möchte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter lediglich etwas Gutes tun? Oder steckt dahinter vielmehr der Gedanke von Eigennutz? Auch wenn das Firmenhandy schnell überreicht ist, ist es ratsam, die Modalitäten hierfür in Schriftform festzuhalten. Damit bleiben beide Parteien stets auf der sicheren Seite.

Welche Vorteile hat ein dienstlich genutztes Handy?

Arbeitgeber profitieren von einer Vielzahl an Vorteilen, wenn sie dem Mitarbeiter ein Diensthandy zur Verfügung stellen. In erster Linie ist der Mitarbeiter so für den Chef oder die Kollegen theoretisch jederzeit und an jedem Ort erreichbar. In Rechtskreisen wird die Klausel, 24/7 erreichbar zu sein, jedoch als unwirksam betrachtet. Ist im Arbeitsvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung nichts zur Erreichbarkeit nach Feierabend festgehalten, ist ein Arbeitnehmer auch nicht verpflichtet, dienstliche Telefonate anzunehmen. Ausnahme hierbei sind


Bereitschaftsdienste. Das dienstliche Telefonieren gilt dann als Arbeitszeit. Arbeitgeber können Mitarbeiter vor allem bei dienstlich veranlassten Reisen erreichen, so dass sich Entscheidungswege verkürzen und Sachverhalte schneller abstimmen lassen.

Darüber hinaus handelt es sich bei einem Diensthandy um keinen geldwerten Vorteil, so dass ein Arbeitnehmer sie nicht als Bestandteil der Vergütung versteuern muss. Außerdem kann der Arbeitgeber durch die Handygestellung sein Image verbessern, denn es wirkt sich motivierend auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aus. Die Mitarbeiterzufriedenheit lässt sich weiterhin erhöhen, indem sich der Mitarbeiter sein gewünschtes Modell selbst aussuchen darf. Außerdem kann sich so der Mitarbeiter die Kosten für monatliche Handygebühren sowie die Hardware sparen. Hier kommt jedoch die meist fragwürdige Privatnutzung des Firmenhandys ins Spiel.

Arbeitgeber haben darüber hinaus die Möglichkeit, den Mitarbeiter an den Hardware-Kosten zu beteiligen. In einem solchen Fall spart sich der Chef Kosten, so dass auch die Lohnnebenkosten sinken. Allerdings stellt sich hier wiederum die Frage nach der Motivation, wenn der Mitarbeiter für den Chef erreichbar sein und auch noch Geld dafür bezahlen soll.

Worauf ist bei der Auswahl eines geeigneten Firmenhandys zu achten?

Die Anforderungen, die an ein Firmenhandy gestellt werden, sind hoch. Für Fotos ist es empfehlenswert, auf eine gute Kamera zu achten Für Fotos ist es empfehlenswert, auf eine gute Kamera zu achten. Eine Liste mit guten Beispielen hierfür kann man bei Handy Deutschland finden. Da Effizienz im Arbeitsalltag Trumpf ist, ist ein Gerät mit einer hohen Prozessorleistung und einem hohen Arbeitsspeicher ideal. Auch eine lange

Ist eine private Nutzung des Firmenhandys möglich und was ist zu beachten?

Da ein Firmenhandy grundsätzlich dienstlichen Zwecken vorbehalten ist, ist eine private Nutzung faktisch ausgeschlossen. Wird sie ohne gesonderte Vereinbarung dennoch in Anspruch genommen, kann dies schlimmstenfalls zur Kündigung führen (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichtes von 2005 – Az. 2 AZR 581/04).

Arbeitgeber können ihrem Arbeitnehmer die private Nutzung jedoch ausdrücklich erlauben. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte dies in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden. Sofern bereits eine Betriebsvereinbarung für die Privatnutzung von Internet existiert, gilt diese für Firmenhandys ebenso.

Einige Firmenhandy-Besitzer berufen sich hin und wieder auf die stillschweigende Duldung der Privatnutzung durch den Chef. Diese birgt jedoch einen besonderen Fallstrick. Sie ist nur gültig, wenn der Vorgesetzte Kenntnis von der privaten Nutzung hatte.

Um eine klare Linie in das Regelwerk zu bringen, können Arbeitgeber das Diensthandy technisch einschränken. So lassen sich ausschließlich vom Unternehmen freigegebene Apps installieren und auch das Einwählen in öffentliche Netzwerke ist in solchen Fällen nicht möglich. Ein besonders heißes Eisen ist Social Media, welches vom Chef entweder blockiert oder ausdrücklich erlaubt werden kann. Wer demnach Facebook, Instagram, WhatsApp & Co. privat nutzen möchte, sollte sich unbedingt die schriftliche Zustimmung vom Boss einholen.

Tipp: Durch das Einsetzen zweier SIM-Karten können private Gespräche von den dienstlichen mühelos getrennt werden. Dennoch sollte auch ein solches Vorgehen in einer betrieblichen Vereinbarung fixiert werden.

Was geschieht, wenn das Firmenhandy verloren geht?

Wenn es um die Haftung für ein Firmenhandy geht, stellt sich zunächst die Frage, ob es sich um eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit handelt. Wurde es an einem sicheren Ort aufbewahrt und dennoch gestohlen, muss ein Arbeitnehmer für das Diensthandy nicht haften. Lässt er es unbeaufsichtigt ohne PIN liegen, so dass es leicht entwendet werden kann, muss er für den Verlust des Gerätes haften.

Ein besonders sensibles Thema beim Verlust des Diensthandys ist der Datenschutz. Daher ist der Schutz durch ein Passwort oder eine PIN unerlässlich. Geschieht dies nicht, kann sogar eine Abmahnung fällig werden. Vor allem bei einer parallelen Privatnutzung muss der Arbeitnehmer dafür Sorge tragen, dass keiner aus dem Familien- oder Freundeskreis Zugriff auf das Diensthandy erhält. Damit E-Mails mit Firmendaten nicht durch ein Versehen an einen privaten Empfänger gelangen, sollten private und dienstliche Konten daher keinesfalls miteinander verknüpft werden.