Seit dem 1. Januar 2020 gelten einige neue Regeln für Bauherren, Immobilienkäufer und Immobilienbesitzer. Diese betreffen auch Förderungen und Zuschüsse vom Staat. Wir stellen die fünf wichtigsten vor.
Die folgenden Neuerungen sollten Bauherren, Immobilienkäufer und Immobilienbesitzer kennen:
1. Steuervergünstigung bei energetischen Sanierungen
Wer als Hauseigentümer das Klima schont, wird zusätzlich belohnt: Maßnahmen für eine bessere Energieeffizienz und das Heizen mit erneuerbaren Energien werden steuerlich gefördert. Davon profitiert, wer etwa die alte Heizung austauscht, neue Fenster einbaut oder Dach, Keller und Außenwände dämmt.
Auch Kosten für Energieberater sollen künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten. 20 Prozent der Ausgaben, maximal aber 40.000 Euro können über drei Jahre verteilt steuerlich abgezogen werden.
Es muss sich um selbstgenutztes Wohneigentum handeln und die Immobilie mindestens zehn Jahre alt sein.
2. Abwrackprämie für die alte Ölheizung
Wer seine alte Ölheizung durch ein klimaschonendes Modell ersetzt, zum Beispiel eine Luft-Wärmepumpe oder eine Holz-Pelletheizung, erhält eine Förderung vom Bund.
Derzeit laufen in Deutschland rund 5,6 Mio. Heizanlagen mit Öl, das ist jede vierte Heizung. Die Anschaffung einer Heizanlage, die erneuerbare Energieformen nutzt, zahlt sich nicht nur wegen der sogenannten Abwrackprämie aus. Ab 2021 muss der CO2-Ausstoß fossiler Brennstoffe über Zertifikate kompensiert werden. Der Preis pro Tonne CO2 soll bei 25 Euro liegen und in den Folgejahren weiter ansteigen. Er wird auf den Öl- und Gaspreis umgelegt. Laut einer Berechnung der TU Dortmund erhöhen sich dadurch die Heizkosten für eine durchschnittliche Wohnung mit 70 Quadratmetern auf 134 Euro.
3. Baukindergeld noch bis Ende 2020
Mit dem Baukindergeld fördert der Staat seit 2018 Familien mit Kindern, die ein Eigenheim bauen oder kaufen wollen und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Je Kind unter 18 Jahren gibt es einen Zuschuss von 1.200 Euro pro Jahr über zehn Jahre.
Da die Förderung Ende 2020 ausläuft, müssen Bauherren, die noch davon profitieren wollen, bis zum 31.12.2020 den Kaufvertrag beim Notar unterschrieben oder eine Baugenehmigung erhalten haben. Der Antrag auf Baukindergeld darf dann bis spätestens sechs Monate nach Einzug gestellt werden, spätestens aber am 31.12.2023.
Wohnt man in Bayern profitiert man von einer Aufstockung des Baukindergeldes je Kind um 300 Euro pro Jahr und erhält zusätzlich einmalig eine Eigenheimzulage von 10.000 Euro.
In Schleswig-Holstein gibt es die Möglichkeit, das Baukindergeld in ein zinsloses Eigenkapitalersatz-Darlehen umzuwandeln. Der eigentlich erst nach Einzug ausgezahlte Zuschuss wird dann von der Investitionsbank Schleswig-Holstein vorfinanziert.
4. Austauschpflicht für ältere Kamine
Ältere Kamine müssen bis Ende 2020 ausgetauscht werden. Das sieht die erste Bundesimmissionsschutzverordnung vor. Öfen mit Baujahr 1994 und älter müssen Ende 2020 stillgelegt oder nachgerüstet werden. Hintergrund ist das Gesundheitsrisiko durch die Feinstaubbelastung. Schornsteinfeger können Hauseigentümern hierzu mit fachlichem Rat zur Seite stehen.
5. Teilung von Maklergebühren
Wie teuer der Erwerb einer Immobilie wird, hängt nicht nur vom Kaufpreis, sondern auch von den Kaufnebenkosten ab. Dazu gehört unter anderem die Maklerprovision, die je nach Bundesland zwischen knapp 3 und gut 7 Prozent liegt.
Weil es bisher keine gesetzliche Regelung gab, wer diese Kosten übernimmt, wurde auch die Verteilung von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass zukünftig derjenige, der einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Immobilie beauftragt, mindestens die Hälfte der anfallenden Kosten übernimmt. Das würde vor allem Käufer in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen entlasten, die dort recht hohe Maklergebühren zwischen 6 und 7 Prozent bisher alleine tragen.
Allerdings ist das Gesetz vom Bundesrat mit Empfehlungen zur Nachbesserung noch einmal an den Bundestag zurückverwiesen worden. Voraussichtlich kann es deshalb erst im Sommer oder Herbst 2020 in Kraft treten.