Ein medizinischer Notfall kann jeden treffen. Plötzlich und unerwartet sind dann auf einmal Dinge durch andere zu regeln. Gut, wenn man für solche Fälle mit einer Vorsorgevollmacht vorgesorgt hat.

Vorsorgevollmacht für den Notfall

Mit einer Vorsorgevollmacht für den Notfall gewappnet sein.

Viele Menschen glauben, dass sie in Notfällen automatisch für andere bevollmächtigt seien und für diese entscheiden dürften. Dies trifft jedoch nicht zu. Selbst in einem medizinischen Notfall nicht. Erst vor kurzem hat der Bundesrat eine entsprechende Gesetzesvorlage wieder von der Tagesordnung genommen. Es gibt keine automatische Notfallvollmacht, weder für Eltern für ihre volljährigen Kinder, noch für volljährige Kinder für deren Eltern oder für Ehepaare untereinander.

In solchen Fällen entscheidet das Amtsgericht, wer den nicht selbst handlungsfähigen Menschen vertreten darf. Unter Umständen kann ein externer Betreuer ernannt werden.


Vorsorgen für den Fall der Fälle

Niemand wünscht sich so etwas und doch geschieht es tagtäglich: Ein Ehepartner erleidet einen Autounfall und muss in ein künstliches Koma versetzt werden. Wer entscheidet nun über die Behandlungsschritte und wer hat Zugriff auf das Bankkonto?

Im Wesentlichen betrifft dies die folgenden Bereiche:

  • Vorsorgevollmacht,
  • Patientenverfügung,
  • Betreuungsverfügung und
  • Kontovollmacht.

Vorsorgevollmacht als Basis

Die Vorsorgevollmacht bietet die Basis. Mit ihr kann und sollte jeder Volljährige einen anderen Menschen beauftragen, als Vertreter in seinem Interesse zu handeln und Entscheidungen zu treffen, falls er selbst nicht mehr für sich entscheiden kann.

Krankenkassen verlangen in der Regel die Vorlage einer Vorsorgevollmacht. Auch private Versicherer bearbeiten Leistungsanträge im Namen eines Kunden normalerweise erst nach Vorlage einer Vorsorgevollmacht.

In der Vorsorgevollmacht legt der Vollmachtgeber fest, was ein Bevollmächtigter darf und was nicht. Die Vollmacht kann auch nur vorübergehend (z.B. im Krankheitsfall) zum Einsatz kommen. Sinnvoll ist es, dass Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen von der Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten ­entbunden werden. Ein Bevollmächtigter sollte über Behandlungen, Operationen und andere medizinische Fragen entscheiden dürfen. Doch auch darüber hinaus gibt es einiges, das Sie sinnvollerweise im Rahmen einer Vorsorgevollmacht regeln sollten.


Das Bundesjustizministerium stellt auf seiner Internetseite Broschüren und Formulare bereit.

Zum Thema Kontovollmacht finden Sie hier entsprechende Informationen.