Im Jahr 2018 gibt es wieder zahlreiche Änderungen und Neuerungen für Käufer und Erbauer von Immobilien. Die wichtigsten stellen wir im Überblick vor.

Regelungen beim Kauf und Bauen von Immobilien 2018

Die wichtigsten Regelungen beim Kauf und Bauen von Immobilien im Jahr 2018.

In 2018 sollten sich Bauherren unter anderem mit dem neuen Bauvertragsrecht befassen. Wichtige Neuerungen sind außerdem höhere Riester-Zulagen, neue Regelungen bei Fördermitteln sowie einige noch offene Gesetzesvorhaben.

Regelungen des neuen Bauvertragsrechts

Für Bauverträge, gelten seit 1. Januar 2018 neue rechtliche Rahmenbedingungen. Innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurde ein neuer Abschnitt zum Bauvertragsrecht geschaffen. Er stärkt die rechtliche Position der privaten Bauherren gegenüber Bauunternehmen.

Die wichtigsten Punkte sind:

14 Tage Widerrufsfrist

Innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss können private Bauherren den Bauvertrag widerrufen. Der Bauunternehmer hat zudem die Pflicht, seinen Kunden über dieses Recht aufklären.

Detaillierte Baubeschreibung

Vor der Vertragsunterzeichnung muss der Bauunternehmer seinem Kunden eine detaillierte Baubeschreibung aushändigen.

Höhe des Abschlags bis zur Abnahme

Bauunternehmen dürfen bis zur Abnahme höchstens 90 Prozent des vereinbarten Gesamtpreises als Abschlagszahlung verlangen. Mindestens zehn Prozent dürfen erst nach der Abnahme in Rechnung gestellt werden.

Konkreter Fertigstellungstermin

Bauunternehmen müssen im Vertrag einen konkreten Fertigstellungstermin nennen. Falls der Termin z.B. aufgrund noch nicht erteilter Genehmigungen nicht endgültig genannt werden kann, muss die Dauer der Bauzeit aufgeführt werden. Das soll dem Bauherrn das Durchsetzen von Schadenersatzforderungen bei gravierenden Terminüberschreitungen erleichtern.

Höhere Zulagen bei Wohn-Riester

Wer bei der Verwirklichung seines Traums von den eigenen 4-Wänden staatliche Riester-Förderung nutzt, kann sich seit Januar 2018 über höhere Zulagen freuen. Dann wird die Grundzulage von 154 Euro auf 175 Euro erhöht. Ein Ehepaar, das gemeinsam die Tilgung der Baufinanzierung über ein Riester-Darlehen fördern lässt, erhält so Jahr für Jahr 42 Euro mehr an Zulagen.

Unverändert bleiben die Kinderzulage sowie die Möglichkeit, zusätzliche Steuervorteile im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend zu machen.

Neuerungen bei KfW- und BAFA-Fördermitteln

Im Jahr 2017 waren die KfW-Fördermittel für den barrierearmen Umbau von Wohnungen bereits im August aufgebraucht. Nun soll 2018 die Förderung wiederaufgenommen werden. Allerdings steht dies noch unter dem Vorbehalt, dass im Bundeshaushalt entsprechende Geldmittel eingeplant werden.

Auch bei den Fördergeldern, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereitstellt, gibt es seit Jahresbeginn eine wichtige Änderung. So darf der Auftrag an die ausführenden Handwerksbetriebe erst erteilt werden, wenn der Antrag auf Förderung beim BAFA eingegangen ist. Ansonsten kann der Förderantrag abgelehnt werden. Die BAFA-Förderung betrifft in erster Linie die Installation von thermischen Solaranlagen und Wärmepumpen in bereits bestehenden Gebäuden.

Kommt das neue Gebäudeenergiegesetz?

Eigentlich hätte das Gebäudeenergiegesetz (GEG) noch vor der parlamentarischen Sommerpause im Jahr 2017 verabschiedet werden müssen, um Anfang April 2018 in Kraft treten zu können. Doch weil sich die Koalition nicht einigen konnte, wurde das Gesetzesvorhaben verschoben. Damit ist unklar, ob das neue GEG noch im Laufe des Jahres 2018 umgesetzt wird.

Inhalte der umstrittenen Gesetzesnovelle sind hauptsächlich neue Rahmenbedingungen zu Niedrigstenergiegebäuden, die besonders sparsam mit fossilen Energieträgern umgehen.

Verfassungsgericht prüft Grundsteuer

Derzeit dient als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer der sogenannte Einheitswert, der auf Bewertungen aus dem Jahr 1964 – in Ostdeutschland sogar aus dem Jahr 1935 – beruht. Damit werden bei der Ermittlung der Grundsteuer die Marktveränderungen der letzten 50 Jahre nicht berücksichtigt.

Am 18. Januar 2018 will das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob der Einheitswert gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Wenn das der Fall ist, muss der Gesetzgeber das Verfahren bei der Erhebung der Grundsteuer ändern.