Der Wechsel auf die Steuerklassen III/V kann für Ehepaare eine interessante Option sein. So reduziert sich im optimalen Fall die Einkommensteuerlast des Haushalts und es steht mehr freies Einkommen für Investitionen zur Verfügung.

Auswahl der richtigen Steuerklasse bei Ehepaaren

Die Wahl der Steuerklasse ist für Ehepaare wichtig.

Verheiratete in Deutschland haben bei der Einkommensteuer eine ganz besondere Option. Einer der beiden Ehepartner kann so in die günstige Steuerklasse III wechseln, während der andere zukünftig mit der Klasse V besteuert wird. Wann sich dies lohnt und was es bei der Wahl zu berücksichtigen gilt, erläutert dieser Artikel.

Wann lohnt es sich, auf Steuerklasse III und V zu wechseln?

Die Wahl zwischen Steuerklasse III und V haben Ehepartner grundsätzlich dann, wenn beide einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen und im Inland steuerpflichtig sind. Der Wechsel der Steuerklasse ist sinnvoll, wenn einer der Ehepartner maximal 40 Prozent des Gesamteinkommens verdient. Dies ist jedoch nur ein Anhaltspunkt und schwankt von Fall zu Fall. Deshalb ist ein Rechner für die Steuerklassen sinnvoll, um vorher präzise zu bestimmen, ob sich der Wechsel lohnt und wie groß der steuerliche Vorteil ist.
Eheleute entscheiden sich für dieses Modell, um kombiniert weniger Einkommensteuer zu zahlen. Auf diese Weise lässt sich zum Beispiel mehr für den Kauf einer Immobilie zurücklegen oder es steht grundsätzlich mehr frei verfügbares Einkommen zur Verfügung. Je größer der Unterschied beim Verdienst, umso lohnenswerter die Option. Selbst wenn einer der Ehepartner einen Minijob ausübt, ist die Wahl der Steuerklasse V möglich. Dann steigen zwar die Abgaben für den eigentlichen einkommensteuerfreien Minijob, jedoch gleicht die Ersparnis beim Ehepartner in der Vollbeschäftigung dies aus.


Steuerklassen beim Jobwechsel oder bei der Aufnahme einer zweiten Beschäftigung

Die Wahl der Steuerklasse kann bei Ehepaaren sehr plötzlich zu einem Thema werden. Beispielsweise dann, wenn einer der beiden Ehepartner einen besser bezahlten Arbeitsplatz angenommen hat. Durch einen größeren Unterschied bei den Einkommen lohnt sich der Wechsel auf Steuerklassen drei und fünf. Frauen, die nach der Elternzeit wieder in eine Beschäftigung zurückkehren, sind ein weiteres Szenario, wenn ein solcher Wechsel zum Thema werden kann.
In beiden Szenarien lohnt es sich, im Internet nach offenen Stellen zu suchen. So können Eheleute beispielsweise Jobs in Südwestfalen bei jobs-swf.de finden. Jobportale sind nicht nur eine gute Anlaufstelle, um offene Arbeitsplätze zu finden. Auf diesem Weg lässt sich auch prüfen, ob es besser bezahlte Arbeitsstellen in der Nähe gibt. Eine solche Suche in der eigenen Stadt oder Umgebung nimmt nur zwei Minuten Zeit in Anspruch und ist zudem vollkommen kostenlos.
Für Ehepartner ist es durchaus interessant, nach einer Tätigkeit für den zweiten Ehepartner zu suchen, wenn der andere ein hohes Einkommen hat. Sogar ein Minijob auf 520-Euro-Basis erhöht dann das Haushaltseinkommen erheblich. Hat der andere Ehepartner beispielsweise ein jährliches Brutto von 50.000 Euro, dann sinkt die Einkommensteuerlast durch den Wechsel der Steuerklassen um rund 3.900 Euro im Jahr.

Wie oft lässt sich zwischen den Steuerklassen wechseln?

Viele sind in dem Glauben, dass der Wechsel zwischen den Steuerklassen für einen längeren Zeitraum bindend ist. Aus diesem Grund entscheiden sich Ehepaare mitunter, nicht von der Möglichkeit Gebrauch zu machen. Tatsächlich war dies lange Zeit der Fall, wurde vom Gesetzgeber jedoch zu Beginn des Jahres 2020 aufgehoben. Seitdem ist es möglich, die Lohnsteuerklasse beliebig oft und auch mehrmals pro Jahr zu wechseln. Ebenfalls müssen keine weiteren Bedingungen mehr erfüllt sein, um einen Wechsel der Steuerklasse vorzunehmen.
Dadurch lohnt sich ein Wechsel selbst dann, wenn einer der Eheleute nur kurzfristig einer Beschäftigung nachgeht. Mit dem digitalen Self-Service über ELSTER ist es inzwischen auch deutlich einfacher, die Lohnsteuerklasse selbst online zu wechseln. Alternativ gibt es die Möglichkeit, ein Formular von den Finanzämtern zu erhalten und dies ausgefüllt einzureichen.
Einige Steuerpflichtige sind zudem der Meinung, dass die Option auf die Wahl der Einkommensteuerklasse durch die Bundesregierung unter Kanzler Scholz abgeschafft wurde. Tatsächlich ist dies Stand 2024 nicht der Fall und die Wahloption besteht weiterhin.